BSI TR-02102 - Kryptografische Verfahren
Abkürzung: TR-02102
Sie ist im deutschsprachigen Raum die übliche Antwort auf die Frage, welches Verfahren mit welcher Schlüssellänge noch verwendet werden darf. In Ausschreibungen, Prüfberichten und Sicherheitskonzepten wird sie entsprechend häufig zitiert — oft mit einer Verbindlichkeit, die sie selbst nicht hat.
Die Reihe besteht aus vier Teilen, die alle in der Fassung 2026-01 vorliegen und jährlich fortgeschrieben werden. Die Verfahrenstabellen stehen in den Dokumenten selbst; dieser Artikel erklärt, wie sie aufgebaut sind und wie sie zu lesen sind.
Die vier Teile der TR-02102
| Teil | Gegenstand | zugehörige Artikel |
|---|---|---|
| TR-02102-1 | Verfahren, Schlüssellängen, Verwendungszeiträume | Public Key, RSA, Diffie-Hellman, AES, SHA-256 |
| TR-02102-2 | Verwendung von Transport Layer Security | TLS, Cipher Suite |
| TR-02102-3 | Verwendung von IPsec und IKEv2 | IPsec, IKEv2 |
| TR-02102-4 | Verwendung von Secure Shell | SSH |
Teil 1 ist die Grundlage, die Teile 2 bis 4 wenden sie auf je ein Protokoll an.
Empfehlung, nicht Vorschrift
Der häufigste Fehler im Umgang mit der Richtlinie ist die Formulierung „das BSI verlangt". Eine Technische Richtlinie ist eine fachliche Empfehlung und entfaltet aus sich heraus keine Rechtswirkung.
Verbindlich wird sie durch Verweise von außen, und die gibt es reichlich: in Mindeststandards und Vorgaben für die Bundesverwaltung, in Bausteinen des IT-Grundschutzes, in branchenspezifischen Sicherheitsanforderungen, in Ausschreibungsunterlagen und in Verträgen zwischen Auftraggeber und Dienstleister.
Praktisch heißt das: Wer die Richtlinie einhalten muss, muss das wegen des verweisenden Dokuments — und dessen Formulierung entscheidet, welche Fassung und welche Teile gemeint sind.
Der Verwendungszeitraum
Hier liegt das eigentliche Unterscheidungsmerkmal gegenüber jeder anderen Algorithmenliste. Die Richtlinie sagt nicht „sicher", sondern „voraussichtlich sicher bis einschließlich Jahr X".
Das klingt nach einer Feinheit und ist eine Planungsgröße. Ein Verfahren kann heute uneingeschränkt zulässig sein und einen Horizont tragen, der in wenigen Jahren endet. Für eine Anwendung, die über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben wird, ist das bereits eine Absage — und zwar eine, die man bei der Auswahl erkennt und nicht erst beim Auslaufen.
Verschärft wird das durch den Fall, dass Daten ihren Wert behalten: Wer heute verschlüsselt überträgt und damit rechnen muss, dass der Verkehr aufgezeichnet wird, braucht Schutz nicht für die Lebensdauer der Anwendung, sondern für die Schutzbedürftigkeit der Daten. Das ist derselbe Gedanke, der den Übergang zu quantensicheren Verfahren antreibt — siehe Post-Quantum-Kryptografie. Für Schlüsseleinigung mit quantensicheren Verfahren verlangt das BSI ausdrücklich die hybride Anwendung, also die Kombination mit einem klassischen Verfahren.
Warum die Versionsnummer dazugehört
„Nach BSI TR-02102" ohne Jahresangabe ist keine überprüfbare Aussage. Die Fassungen erscheinen üblicherweise zu Jahresbeginn, und die Änderungen sind nicht kosmetisch: Schlüssellängen steigen, Verwendungszeiträume verschieben sich, Verfahren fallen heraus.
Jeder Teil enthält ein Verzeichnis der Änderungen gegenüber der Vorfassung. Wer eine ältere Zusage gegen die aktuelle Lage prüft, liest zuerst dieses Verzeichnis und nicht das ganze Dokument.
Für Dokumente, die länger gelten als ein Jahr — Sicherheitskonzepte, Verträge, Betriebshandbücher — ist deshalb die Frage zu klären, ob ein Verweis die Fassung festschreibt oder dynamisch auf die jeweils gültige zeigt. Beides ist vertretbar, aber beides hat Folgen.
Verfahrensebene und Protokollebene
Eine Besonderheit, die regelmäßig überrascht: Ein Verfahren kann in Teil 1 als geeignet aufgeführt sein und in Teil 2 für den TLS-Einsatz trotzdem nicht empfohlen werden.
Das ist kein Widerspruch. Teil 1 beurteilt das Verfahren für sich, die Teile 2 bis 4 beurteilen seinen Einsatz in einem konkreten Protokoll — mit dessen Betriebsarten, Aushandlungsmechanismen und Altlasten. Dieselbe Trennung erklärt, warum eine Cipher Suite mehr ist als die Summe ihrer Bestandteile.
Für die Praxis folgt daraus die Leserichtung: Teil 1 beantwortet, ob ein Verfahren grundsätzlich taugt. Der protokollspezifische Teil beantwortet, ob es hier eingesetzt werden soll.
Abgrenzung zur Zulassung
Die TR-02102 bewegt sich vollständig im offenen Bereich. Sie empfiehlt Verfahren, benennt keine Produkte und sagt nichts darüber, womit eingestufte Informationen verarbeitet werden dürfen.
Dafür gibt es ein zweites, davon getrenntes Regime: die Zulassung von Produkten für den Umgang mit Verschlusssachen, etwa für den Geheimhaltungsgrad VS — Nur für den Dienstgebrauch. Dort geht es nicht um Algorithmen, sondern um geprüfte Geräte und Softwareprodukte bestimmter Hersteller, mit einem eigenen Verfahren und einer eigenen Liste.
Beides wird in Ausschreibungstexten häufig vermischt. Die Unterscheidung in einem Satz: TR-02102 empfiehlt Verfahren, die Zulassung erlaubt Produkte. Wer ein zugelassenes Produkt einsetzt, hat damit nicht automatisch eine TR-konforme Konfiguration — und wer TR-konform konfiguriert, darf damit keine Verschlusssachen verarbeiten.
Wie man damit arbeitet
Drei Fragen in dieser Reihenfolge, dann ist das Dokument richtig angewendet:
- Welches verweisende Dokument bindet mich, und auf welche Fassung? Ohne diese Antwort ist alles Weitere unverbindlich.
- Taugt das Verfahren überhaupt, und wie lange? Teil 1, mit Blick auf den Verwendungszeitraum gegen die geplante Betriebsdauer.
- Ist es im eingesetzten Protokoll empfohlen? Der passende Teil 2, 3 oder 4 — dort stehen auch die Vorgaben zu Betriebsarten und abzuschaltenden Altverfahren.
Stand: Oktober 2026, Fassung 2026-01 aller vier Teile. Die Reihe wird jährlich fortgeschrieben; die hier beschriebene Struktur ist stabil, die Tabellenwerte sind es nicht.