Grundstückseigentümererklärung
Die Grundstückseigentümererklärung ist die Zustimmung des Eigentümers dazu, dass ein Netzbetreiber sein Grundstück für den Glasfaseranschluss betreten, dort ein Kabel verlegen und am Gebäude die nötigen Einrichtungen anbringen darf. Ohne diese Unterschrift geht nichts — auch dann nicht, wenn die Faser längst in der Straße liegt.
Verbreitet sind die Abkürzung GEE und die Bezeichnungen Grundstückseigentümerzustimmung oder Gestattungserklärung.
Warum sie nötig ist
Der Netzbetreiber hat ein Wegerecht für öffentliche Verkehrswege. Auf einem privaten Grundstück endet es. Jede Handlung dort — graben, bohren, ein Rohr legen, einen Abschlusspunkt an die Kellerwand schrauben — ist ein Eingriff in fremdes Eigentum und braucht die Erlaubnis des Eigentümers.
Daraus folgt der häufigste Fall von Lücken in einem fertig ausgebauten Gebiet: Die Straße ist versorgt, einzelne Häuser sind es nicht, weil die Erklärung fehlt.
Was in der Erklärung steht
Die Formulare unterscheiden sich, die Punkte sind überall dieselben:
Trassenverlauf auf dem Grundstück — wo das Kabel von der Grundstücksgrenze zum Gebäude geführt wird, meist mit einer Skizze.
Ort der Hauseinführung und Standort des Abschlusspunkts im Gebäude.
Duldung von Betrieb und Instandhaltung — der Betreiber darf später zur Wartung und zur Entstörung wiederkommen.
Wiederherstellung der Oberfläche nach den Arbeiten.
Mitbenutzung — ob über das Grundstück hinaus weitere Gebäude versorgt werden dürfen. Das ist der Punkt, der bei Reihenhäusern und Hinterliegergrundstücken zählt.
Dauer und Rückbau — wie lange die Erklärung gilt und was bei Rückbau geschieht.
Die drei Fragen, die Eigentümer stellen
Verpflichtet mich das zu einem Vertrag? Nein. Die Erklärung gestattet die Bauarbeiten; sie ist kein Anschlussvertrag und kein Tarifvertrag. Wer unterschreibt, bekommt den Anschluss gelegt und entscheidet später getrennt, ob und bei wem er bucht. Dass beides häufig in einem Termin angeboten wird, ändert daran nichts — es sind zwei Dokumente.
Kommt das ins Grundbuch? Beim einzelnen Hausanschluss in aller Regel nicht; die Erklärung ist eine schuldrechtliche Gestattung. Anders liegt es, wenn über das Grundstück Leitungen zu Dritten geführt werden sollen — dann verlangen Betreiber mitunter eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, und das ist eine Eintragung mit dauerhafter Wirkung. Dieser Unterschied gehört vor der Unterschrift geklärt.
Was kostet es? Während der Vorvermarktung ist der Anschluss üblicherweise kostenfrei. Danach wird er nach Aufwand berechnet und erreicht schnell einen vierstelligen Betrag. Das ist der eigentliche Grund für den Zeitdruck in den Anschreiben — und der Grund, aus dem auch Eigentümer unterschreiben sollten, die noch keinen Glasfaservertrag wollen.
Wer unterschreiben darf
Eigentümer — nicht der Mieter. Ein Mieter kann den Anschluss anregen, aber nicht gestatten.
Bei Wohnungseigentum braucht es einen Beschluss der Gemeinschaft; die Verwaltung setzt ihn um. Der Anspruch auf einen Glasfaseranschluss ist im Wohnungseigentumsrecht inzwischen verankert, der Beschlussweg bleibt trotzdem einzuhalten.
Bei mehreren Eigentümern eines Grundstücks unterschreiben alle.
Erbengemeinschaften und unklare Eigentumsverhältnisse sind in der Praxis die zähesten Fälle und der Grund, aus dem einzelne Adressen jahrelang offen bleiben.
Worauf vor der Unterschrift zu achten ist
Trassenverlauf und Einführungspunkt eintragen lassen, statt sie offen zu lassen — sonst entscheidet die Baukolonne, und zwar nach dem kürzesten Weg, nicht nach dem für das Grundstück sinnvollsten.
Die Wiederherstellung der Oberfläche konkret benennen, besonders bei Pflaster, Platten und Bepflanzung.
Klären, ob eine Grundbucheintragung verlangt wird.
Bei anstehenden eigenen Bauarbeiten den Termin abstimmen — wer ohnehin die Einfahrt aufnimmt, legt das Leerrohr günstiger selbst.
Abgrenzung
Hausanschluss ist das, was nach der Erklärung gebaut wird.
Dienstbarkeit ist die im Grundbuch eingetragene dingliche Sicherung — weitergehend als die Gestattung.
Wegerecht betrifft öffentliche Verkehrswege und steht dem Netzbetreiber kraft Gesetzes zu; auf Privatgrund gilt es nicht.
Breitbandausbau ordnet den Schritt in den Ablauf eines Ausbauprojekts ein. Dort findet sich auch die Förderregel, nach der ein Gebiet nicht förderfähig ist, in dem lediglich der Hausanschluss fehlt.
Quellen
- Telekommunikationsgesetz (TKG): Wegerechte und Mitnutzung
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Anspruch auf Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Eigentum, Gestattung, Dienstbarkeiten