Nachfragebündelung

Die Nachfragebündelung ist das Verfahren, mit dem ein Netzbetreiber vor dem Baubeginn prüft, ob sich der Ausbau eines Gebiets lohnt. Er sammelt für eine befristete Zeit Vorverträge; erreicht deren Zahl eine vorab genannte Quote, wird gebaut. Wird sie nicht erreicht, unterbleibt der Ausbau.

Sie ist damit keine Werbeaktion, sondern eine Bedingung: Der Vertrag kommt erst zustande, wenn das Gebiet die Schwelle überschreitet.

Warum die Nachfrage gebündelt wird

Der Tiefbau ist der größte Kostenblock beim Glasfaserausbau, und er fällt für eine Straße in gleicher Höhe an, ob danach vier oder vierzig Haushalte angeschlossen werden. Damit entscheidet die Anschlussdichte darüber, ob eine Maßnahme tragfähig ist.

Beim Wirtschaftlichkeitslückenmodell wird diese Unsicherheit über eine Förderung aufgefangen. Beim eigenwirtschaftlichen Ausbau trägt sie der Betreiber allein — und reduziert sie, indem er die Anschlussquote nicht prognostiziert, sondern vorab vertraglich feststellt. Die Nachfragebündelung verlagert das Risiko also aus der Kalkulation in ein Verfahren.

Verbreitet ist deshalb ein Schwellenwert von 30 bis 40 Prozent der Wohneinheiten im Gebiet. Der genaue Wert hängt an Bebauungsdichte, Untergrund und Trassenlänge; in Streulagen liegt er höher.

Wie das Verfahren abläuft

Ankündigung. Der Betreiber grenzt das Gebiet ab, nennt Quote und Frist und wirbt über Infoveranstaltungen, Postwurf und oft gemeinsam mit der Kommune.

Vermarktungsfenster. Üblich sind drei bis sechs Monate. Wer in dieser Zeit unterschreibt, bekommt den Hausanschluss in der Regel ohne Baukostenzuschuss.

Zwischenstand. Viele Betreiber veröffentlichen den erreichten Prozentsatz laufend. Das ist Teil des Verfahrens, weil die sichtbare Nähe zur Schwelle die letzten Abschlüsse bringt.

Entscheidung. Bei Erreichen der Quote beginnt die Planung. Bei knappem Verfehlen wird die Frist häufig verlängert oder das Gebiet neu abgegrenzt, sodass die dichter bebauten Teile allein ausgebaut werden.

Ausbau. Danach folgen Grundstückseigentümererklärung, Hausbegehung, Tiefbau und Hausanschluss — der Ablauf steht bei FTTH.

Zwischen Unterschrift und Freischaltung liegen dabei regelmäßig ein bis zwei Jahre, in größeren Projekten mehr.

Was der Vorvertrag bedeutet

Der Vorvertrag ist ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung: Er bindet den Kunden erst, wenn gebaut wird. Daraus folgen einige Punkte, die in den Unterlagen stehen, aber leicht übersehen werden.

Das Widerrufsrecht von vierzehn Tagen gilt wie bei jedem Fernabsatz- oder Haustürgeschäft und beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht mit dem Baubeginn.

Die Laufzeit des Tarifs beginnt erst mit der Inbetriebnahme des Anschlusses. Bis dahin entstehen keine Entgelte, der bestehende Anschluss läuft weiter.

Die Bindung an den Betreiber reicht über die Bauphase hinaus: Üblich ist eine Mindestlaufzeit ab Freischaltung. Wer nur den kostenfreien Hausanschluss möchte, findet das selten als Option.

Ein eigener Anschlusswunsch genügt nicht, wenn der Eigentümer nicht zustimmt. In Mietobjekten ist die Erklärung des Eigentümers die eigentliche Voraussetzung, und sie ist die häufigste Ursache dafür, dass ein Gebäude im ausgebauten Gebiet ohne Anschluss bleibt.

Wenn die Quote nicht erreicht wird

Der Ausbau entfällt zunächst. Für das Gebiet bleiben drei Wege:

Erneuter Anlauf. Betreiber wiederholen die Bündelung nach einigen Jahren, oft mit geänderter Gebietsabgrenzung.

Ein anderer Betreiber. Die Absage des einen schließt den eigenwirtschaftlichen Ausbau durch einen anderen nicht aus.

Förderung. Bleibt ein Gebiet unversorgt und unterschreitet es die Aufgreifschwelle, kommt der geförderte Ausbau in Betracht. Das setzt ein Markterkundungsverfahren voraus und läuft über die Kommune, nicht über den Betreiber — siehe Breitbandausbau.

Für den einzelnen Haushalt heißt eine verfehlte Quote nicht, dass gar nichts geht: Ein nachträglicher Einzelanschluss ist meist möglich, dann allerdings mit Baukostenzuschuss.

Abgrenzung

Vorvermarktung ist der Oberbegriff für den Vertrieb vor dem Baubeginn. Die Nachfragebündelung ist die Ausprägung, bei der eine Quote über den Ausbau entscheidet.

Markterkundungsverfahren klingt ähnlich, verfolgt aber den umgekehrten Zweck: Es stellt förderrechtlich fest, wo kein Unternehmen eigenwirtschaftlich ausbauen will, und richtet sich an Betreiber, nicht an Haushalte.

Aufgreifschwelle ist die Versorgungsgrenze, unterhalb derer ein Gebiet als unterversorgt und damit förderfähig gilt. Sie betrifft die vorhandene Versorgung, nicht die Zahl der Vorverträge.

Glasfaserbereitstellungsentgelt betrifft die Umlage der Installation im Gebäude und ist von der Nachfragebündelung unabhängig.

Quellen

  • § 72 ff. TKG: Zugang zu Gebäuden und Infrastruktur
  • Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Gigabit-Richtlinie 2.0
  • Gigabitbüro des Bundes: Hinweise zum Markterkundungsverfahren

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