Glasfaserbereitstellungsentgelt

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt ist ein gesetzlich begrenztes Entgelt, mit dem ein Netzbetreiber die Kosten der erstmaligen Glasfaserinstallation innerhalb eines Gebäudes refinanzieren kann. Grundlage ist § 72 des Telekommunikationsgesetzes. Vereinbart wird es zwischen Betreiber und Grundstückseigentümer; der Eigentümer kann es als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Es ist damit der Nachfolger des zum 30. Juni 2024 entfallenen Nebenkostenprivilegs — und zugleich enger: Es betrifft nur Glasfaser, nur die Installation im Gebäude, nur einen begrenzten Betrag und nur einen begrenzten Zeitraum.

Was das Glasfaserbereitstellungsentgelt abdeckt

Umgelegt werden dürfen die tatsächlichen Errichtungskosten der passiven Infrastruktur im Gebäude: Leitungswege, Verteiler und die Glasfaserkabel von der Übergabestelle bis in die Wohneinheiten, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung.

Nicht umlagefähig sind:

  • die Zuführung bis zum Gebäude, also Tiefbau und Hausanschluss
  • aktive Technik, insbesondere das ONT und der Router
  • der Telekommunikationsdienst selbst, also Internet- und Telefontarif
  • Kosten, die Dritte getragen haben, sowie Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten — diese sind von der Kalkulation abzuziehen

Die Trennlinie liegt also am Hausübergabepunkt: davor der Hausanschluss, dahinter die umlagefähige Inhausinfrastruktur.

Voraussetzungen

Ein Entgelt darf nur erhoben werden, wenn alle Bedingungen zusammentreffen:

Erstmalige Ausstattung. Das Gebäude wird erstmals mit einer vollständig aus Glasfaser bestehenden Netzinfrastruktur ausgestattet. Eine Ergänzung oder Erneuerung bestehender Glasfaser begründet kein neues Entgelt.

Gestattung des Eigentümers. Der Betreiber handelt mit Zustimmung des Grundstückseigentümers, üblicherweise auf Grundlage einer Grundstückseigentümererklärung oder eines Gestattungsvertrags.

Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität. Die Gebäudeinfrastruktur muss an ein öffentliches Netz angeschlossen sein, das diese Anforderung erfüllt.

Betriebsbereitschaft. Der Betreiber gewährleistet sie für den vereinbarten Bereitstellungszeitraum.

Offener Zugang. Anbieter von Telekommunikationsdiensten erhalten auf Antrag dauerhaft unentgeltlichen und diskriminierungsfreien Zugang zur passiven Infrastruktur und zu den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt. Das Entgelt erkauft dem Betreiber also keine Exklusivität im Gebäude.

Höhe und Dauer

Höchstbetrag je Jahr und Wohneinheit60 Euro (5 Euro im Monat, brutto)
Gesamtobergrenze je Wohneinheit540 Euro
Regelzeitraumbis zu 5 Jahre
Verlängerung bei aufwändiger Maßnahmebis zu 9 Jahre

Der Zeitraum beginnt mit der Errichtung der Infrastruktur im Gebäude, nicht mit der Buchung eines Tarifs. Mindestens eine jährliche Zahlungsweise ist zu vereinbaren.

Die aufwändige Maßnahme

Übersteigen die Gesamtkosten 300 Euro je Wohneinheit, gilt die Maßnahme als aufwändig. Dann darf der Zeitraum auf bis zu neun Jahre gestreckt werden, der Betreiber muss die Gründe aber darlegen — typischerweise fehlende Leerrohre in der Steigzone, denkmalschutzrechtliche Auflagen oder schwierige Bausubstanz.

Für Eigentümer ist das die Stelle, an der sich die Prüfung lohnt: Bei aufwändigen Maßnahmen wird in der Regel erwartet, dass mehrere Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt wurde.

Was auf der Rechnung stehen muss

Jede Abrechnung weist die Höhe des Entgelts, Beginn und Ende des Erhebungszeitraums und die Gesamtkosten aus, bei aufwändigen Maßnahmen zusätzlich deren Begründung. Für Infrastruktur, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurde, kommen Angaben zum Errichtungsdatum, zur Laufzeit des Gestattungsvertrags und zum Beginn der Erhebung hinzu.

Fehlen diese Angaben, fehlt die Grundlage, die Umlage nachzuvollziehen — und damit auch die, sie zu prüfen.

Verhältnis zum früheren Nebenkostenprivileg

Bis zum 30. Juni 2024 durften Vermieter die Kosten gebäudeinterner Fernseh- und Netzinfrastruktur als Betriebskosten umlegen, unabhängig davon, ob der Mieter den Anschluss nutzte. Dieses Nebenkostenprivileg ist entfallen; umlagefähig bleiben seither nur noch die Betriebsstromkosten, bei Gemeinschaftsantennen zusätzlich die Wartung.

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt ersetzt das Privileg nicht allgemein, sondern eng: Es betrifft ausschließlich neu errichtete Glasfaser im Gebäude und ist der Höhe und der Dauer nach begrenzt. Für Netze, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. November 2021 erstmals errichtet wurden, bestand eine Übergangsmöglichkeit, bis zum 30. Juni 2024 auf das Entgelt zu wechseln; angerechnet wird dabei, was über die Nebenkosten bereits refinanziert wurde.

Was nach dem Bereitstellungszeitraum gilt

Mit dem Ende des Zeitraums endet das Entgelt endgültig; eine Verlängerung über die Obergrenze hinaus ist nicht möglich. Die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft der Gebäudeinfrastruktur geht auf den Eigentümer über. Der unentgeltliche Zugang für Diensteanbieter am Hausübergabepunkt bleibt dauerhaft bestehen.

Auslauffrist

Die Regelung gilt für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 funktionsfähig errichtet wurden. Danach errichtete Gebäudeinfrastruktur kann nicht mehr über dieses Entgelt refinanziert werden.

Stand: Oktober 2026. Die Vorschrift enthält mehrere datumsgebundene Fristen; eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes war zuletzt in Vorbereitung.

Abgrenzung

Hausanschlusskosten betreffen die Zuführung bis zum Gebäude und sind nicht Teil des Entgelts. Sie trägt der Anschlussnehmer oder, während der Vorvermarktung, der Betreiber — siehe FTTH.

Betriebskosten für Strom der aktiven Technik im Gebäude bleiben nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig und laufen unabhängig vom Bereitstellungszeitraum weiter.

Der Telekommunikationsvertrag ist davon getrennt. Das Entgelt wird auch dann fällig, wenn der Mieter seinen Anschluss bei einem anderen Anbieter bucht — gerade deshalb schreibt das Gesetz den offenen Zugang am Hausübergabepunkt vor.

Quellen

  • § 72 TKG: Glasfaserbereitstellungsentgelt
  • § 2 Betriebskostenverordnung: umlagefähige Betriebskosten
  • Bundesministerium für Wirtschaft: Fragen und Antworten zu Mietnebenkosten und Glasfaser

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