Routerfreiheit
Routerfreiheit bezeichnet das Recht, am Internetanschluss ein selbst gewähltes Endgerät zu verwenden. Der Anbieter darf kein bestimmtes Gerät vorschreiben und muss die zum Betrieb nötigen Angaben herausgeben.
Was dazugehört
Freie Gerätewahl. Der Anschlussinhaber entscheidet, welcher Router oder welches Modem am Anschluss betrieben wird.
Herausgabe der Zugangsdaten. Der Anbieter muss die Daten, die zum Betrieb eines eigenen Geräts nötig sind, unaufgefordert und unentgeltlich bereitstellen — bei Antragstellung und bei jeder Änderung.
Veröffentlichte Schnittstellenbeschreibung. Welche technischen Vorgaben am Anschluss gelten, muss nachlesbar sein. Dazu zählen Angaben wie die zu verwendende VLAN-Kennung oder das Anmeldeverfahren.
Keine Benachteiligung. Ein eigenes Gerät darf weder den Preis erhöhen noch Leistungen ausschließen.
Die eigentliche Frage ist der Netzabschlusspunkt
Routerfreiheit hängt vollständig an einer einzigen Festlegung: Wo endet das Netz des Anbieters?
Liegt dieser Punkt vor dem Router, gehört alles dahinter dem Kunden — er darf dort anschließen, was er möchte. Liegt er dahinter, ist das Gerät Teil des Anbieternetzes, und der Kunde hat keinen Anspruch.
Genau darum wird gestritten, und zwar bei jeder neuen Anschlussart aufs Neue. Der Gesetzgeber hat den Punkt passiv definiert — er liegt an der Dose, nicht hinter einem aktiven Gerät.
Entwicklung
Seit August 2016 ist die freie Gerätewahl in Deutschland gesetzlich festgeschrieben. Davor war es verbreitet, dass Anbieter ein bestimmtes Gerät vorgaben und die Zugangsdaten nicht herausgaben.
Beim Kabelanschluss war die Umsetzung zäh. Dort muss das Modem vom Anbieter freigeschaltet werden, weil die Kennung der Schnittstelle im Provisionierungssystem hinterlegt sein muss. Das Recht bestand, die Abläufe dafür fehlten teils jahrelang.
Bei Glasfaser kam die Auseinandersetzung ab 2023 erneut auf. Mehrere Branchenverbände beantragten bei der Bundesnetzagentur, den Netzabschlusspunkt in passiven optischen Netzen hinter den ONT zu legen. Damit wäre der ONT Netzbestandteil geworden, und ein eigenes Gerät an der Faser wäre ausgeschlossen gewesen.
Die Bundesnetzagentur legte im Juli 2024 einen ablehnenden Entwurf vor, konsultierte bis zum 26. August 2024 und entschied am 22. Januar 2025 abschließend: Es bleibt beim passiven Netzabschlusspunkt. Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Gerätewahl gilt damit auch in Glasfasernetzen.
Begründet wurde die Ablehnung unter anderem damit, dass die Antragsteller eine technische Notwendigkeit nicht belegen konnten.
Was daraus folgt
Am Glasfaseranschluss darf der Kunde einen eigenen ONT betreiben oder einen Router verwenden, der das Glasfasermodul direkt aufnimmt. Der Anbieter kann ein Gerät anbieten, aber nicht verlangen.
Das gilt unabhängig davon, ob der Anschluss über GPON, XGS-PON oder eine andere passive Technik läuft.
Woran es in der Praxis trotzdem scheitert
Das Recht besteht — die Durchsetzung ist Aufwand. Die wiederkehrenden Fälle:
Die Zugangsdaten kommen nicht. Sie werden nicht mitgeschickt, auf Nachfrage verweigert oder als nicht vorhanden bezeichnet. Der Anspruch besteht trotzdem.
Die Schnittstellenangaben fehlen. Ohne die zu setzende VLAN-Kennung läuft ein eigener Router nicht. An Anschlüssen über die Telekom-Vorleistung ist es die Kennung 7, bei anderen Netzbetreibern abweichend oder keine. Die Angabe gehört in die veröffentlichte Schnittstellenbeschreibung.
Der ONT wird aufgedrängt. Bei der Montage wird ein Gerät gesetzt und erklärt, ohne dieses funktioniere der Anschluss nicht. Der Austausch gegen ein eigenes ist zulässig; die Seriennummer des eigenen Geräts muss dann beim Anbieter hinterlegt werden.
Die Freischaltung unterbleibt. Am Kabelanschluss und an Glasfaseranschlüssen mit eigenem ONT muss die Gerätekennung ins Provisionierungssystem. Geschieht das nicht, bleibt der Anschluss tot — und das sieht aus wie ein defektes Gerät.
Der Support verweigert die Hilfe. Bei einem Fremdgerät wird die Störungsbearbeitung mitunter abgelehnt. Für die Leitung selbst ist der Anbieter weiterhin zuständig; nur für die Einrichtung des eigenen Geräts nicht.
Wer hier nicht weiterkommt, kann die Bundesnetzagentur einschalten. Sie führt dafür ein Verfahren, und allein der Hinweis darauf löst viele Fälle.
Grenzen
Störende Geräte. Ein Gerät, das den Netzbetrieb beeinträchtigt, darf abgelehnt werden. Das ist eine eng auszulegende Ausnahme und keine allgemeine Zulassungspflicht.
Netzseitige Anlagen. Was vor dem Netzabschlusspunkt liegt, gehört dem Betreiber. Daran darf nicht gearbeitet werden.
Mietgeräte bleiben zulässig. Ein Anbieter darf ein Gerät anbieten und vermieten — er darf es nur nicht zur Bedingung machen.
Geschäftskunden. Bei besonderen Produkten mit vereinbarten Dienstgüten gelten teils andere Regeln.
Abgrenzung
Der Netzabschlusspunkt ist die Stelle, an der das Anbieternetz endet. Routerfreiheit ist die Rechtsfolge daraus, nicht dasselbe.
Ein ONT setzt das optische Signal auf Ethernet um und steht beim Glasfaseranschluss hinter dem Netzabschlusspunkt — also auf der Kundenseite.
Der Gf-TA ist die passive Glasfaserdose und bildet den Netzabschlusspunkt selbst.
Die Schnittstellenbeschreibung ist die Veröffentlichung, ohne die das Recht praktisch nicht ausübbar wäre.
Quellen
- § 73 Abs. 1 TKG: Netzabschlusspunkt
- § 74 TKG: Schnittstellenbeschreibung und Zugangsdaten
- Bundesnetzagentur, Mitteilung vom 22.01.2025: Endgerätewahlfreiheit gilt in passiven optischen Glasfasernetzen
- Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, in Kraft seit August 2016