Standortbescheinigung
Die Standortbescheinigung ist das Dokument, mit dem die Bundesnetzagentur bestätigt, dass an einem Standort die Grenzwerte für elektromagnetische Felder außerhalb des kontrollierbaren Bereichs eingehalten werden. Rechtsgrundlage ist die BEMFV.
Sie ist eine Betriebsvoraussetzung: Ohne gültige Bescheinigung darf die Anlage nicht senden.
Wann sie gebraucht wird
Die Schwelle liegt bei einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt. Entscheidend ist dabei nicht die einzelne Antenne, sondern der Standort: Erreichen mehrere Anlagen zusammen 10 Watt, ist die Bescheinigung auch dann fällig, wenn jede einzelne darunter liegt. Ausgenommen bleiben nur Anlagen mit 100 Milliwatt oder weniger.
Daraus folgt, warum der eigene WLAN-Router nicht in der EMF-Karte steht: Er liegt zwei Größenordnungen unter der Schwelle. Eine Mobilfunk-Sektorantenne liegt mehrere Größenordnungen darüber.
Was „Standort“ rechtlich bedeutet
Ein Standort ist nicht ein Mast, sondern ein Wirkungsbereich. Dazu gehören alle Funkanlagen auf demselben Mast — und zusätzlich alle, deren Sicherheitsabstände sich überschneiden. Zwei Dachstandorte auf benachbarten Häusern können damit ein Standort im Sinne der Verordnung sein.
Die zwei Abstände
Hier liegt die Unterscheidung, an der sich das ganze Verfahren aufhängt, und sie wird außerhalb der Fachwelt regelmäßig vermischt.
Der systembezogene Sicherheitsabstand ist der Abstand einer einzelnen Antenne zu dem Bereich, in dem die Grenzwerte eingehalten werden. Er folgt aus Sendeleistung, Antennengewinn und Richtcharakteristik dieser einen Antenne.
Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist der Abstand, der sich ergibt, wenn man alle relevanten Felder am Standort zusammennimmt. Er wird von der Bezugsantenne aus gemessen — der Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen eigenen Sicherheitsabstand erfordert.
Nur der zweite Wert steht in der Bescheinigung, und nur er wird geprüft. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn er innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt — also dort, wo der Betreiber über den Zutritt bestimmen kann oder wo ohnehin niemand hinkommt. Das ist der eigentliche Kern des Verfahrens: Nicht die Feldstärke an sich wird genehmigt, sondern die Tatsache, dass der kritische Bereich niemandem zugänglich ist.
Das Verfahren
Der Betreiber beantragt die Bescheinigung vor Inbetriebnahme. Ab 30 MHz sind dafür die amtlichen Formulare zu verwenden, unterhalb kann der Antrag formlos gestellt werden.
Zum Antrag gehören die geographischen Koordinaten des Installationsorts sowie jeweils zweifach ein Lageplan, bei Montage an einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze und die Antennendiagramme. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Unterlagen vollständig sind — ein Punkt, der Fristen verschiebt.
Für Anlagen der öffentlichen Sicherheit, der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung gibt es einen Sonderweg: Sie dürfen sofort in Betrieb gehen, der Antrag muss binnen vier Wochen folgen, sonst ist die Anlage abzuschalten.
Anzeigepflichten
Die Bescheinigung allein genügt nicht, es kommen laufende Meldepflichten hinzu:
- Inbetriebnahme und wesentliche Änderung sind der Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
- Außerbetriebnahme ist unverzüglich anzuzeigen.
- Basisstationen öffentlicher Netze unter 10 Watt EIRP sind binnen vier Wochen nach Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme zu melden. Deshalb ist die Behörde auch über Small Cells im Bilde, für die keine Bescheinigung nötig ist.
- Anlagen mit höchstens 100 Milliwatt sind auch davon ausgenommen.
Standortmitbenutzung
Teilen mehrere Betreiber einen Mast, gibt es trotzdem nur eine Bescheinigung für den Standort, und das hat Folgen, die in der Praxis für Verwunderung sorgen.
Zuständig für den Antrag ist der Betreiber, dessen Anlage zuletzt errichtet wird. Er muss die übrigen Betreiber benennen; die Bundesnetzagentur fordert bei ihnen die nötigen Daten an. Die neue Bescheinigung gilt dann für alle Anlagen am Standort und ersetzt die vorherigen, deren Betreiber eine Abschrift erhalten.
Liefern die anderen Betreiber nicht binnen acht Wochen, muss der Antragsteller entscheiden: Verlängerung oder Feldstärkemessung durch die Behörde — letztere auf seine Kosten. Kommen die Daten auch nach Verlängerung nicht, kann der Antrag abgelehnt werden.
Der Letzte zahlt also für die Rechnung der Vorgänger und hält danach das Papier für alle. Dasselbe gilt für einen Mitnutzer, der seine Anlage so ändert, dass die bestehende Bescheinigung nicht mehr passt.
Wann sie erlischt
Eine Standortbescheinigung ist kein Dauerzustand. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung wegfallen — und das kann auf zwei Wegen passieren:
Durch die Anlage. Geänderte technische Parameter, etwa mehr Leistung, ein anderer Antennentyp oder eine andere Neigung.
Durch die Umgebung. Das ist der weniger bekannte Fall: Wird im bislang unzugänglichen Bereich gebaut, eine Dachterrasse angelegt oder ein Nachbargebäude erhöht, liegt der Sicherheitsabstand plötzlich nicht mehr im kontrollierbaren Bereich. Die Bescheinigung erlischt, ohne dass am Sender etwas verändert wurde.
Widerrufen werden kann sie außerdem, wenn die Grenzwerte selbst geändert werden.
Überprüfung
Die Bundesnetzagentur darf vor Ort prüfen, ob die bescheinigten Werte eingehalten werden, und dokumentiert das Gesamtsystem durch regelmäßige Messreihen. Betreiber müssen Zutritt gewähren und unterstützen; waren die Antragsangaben falsch, tragen sie die Kosten der Prüfung.
Der Betrieb ohne erforderliche Bescheinigung ist eine Ordnungswidrigkeit, ebenso der Betrieb, während sich unzulässigerweise Personen innerhalb des Sicherheitsabstands aufhalten.
Praxis: die Bescheinigung lesen
Die Daten aller bescheinigten Standorte sind in der EMF-Karte der Bundesnetzagentur öffentlich einsehbar — mit Standortkennung, Montagehöhen, Hauptstrahlrichtungen und den beiden Abständen.
Wie man diese Tabelle liest, in eine Draufsicht und eine Seitenansicht überträgt und wo die Grenzen der Darstellung liegen, zeigt der Guide Standortbescheinigung für Mobilfunkantennen in der EMF-Karte an einem konkreten Standort.
Abgrenzung
BEMFV. Die Verordnung, die das Verfahren regelt. Die Bescheinigung ist ihr Ergebnis.
26. BImSchV. Legt die Grenzwerte fest, die hier nachgewiesen werden. Die BEMFV setzt keine eigenen Werte.
Baugenehmigung. Betrifft die Statik und das Baurecht, nicht die Felder. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander; eine Standortbescheinigung ersetzt keine Baugenehmigung und umgekehrt.
Frequenzzuteilung. Regelt, wer auf welcher Frequenz senden darf. Die Standortbescheinigung sagt nichts über die Frequenznutzung, sondern nur über die Abstände.
Spezifische Absorptionsrate. Bewertet die Absorption im Gewebe bei körpernahen Geräten. Die Standortbescheinigung bewertet einen Ort, nicht ein Gerät am Kopf.
Normen
- BEMFV – Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
- 26. BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder
- DIN EN 50527-1 – Verfahren zur Bewertung der Exposition von Trägern aktiver implantierbarer medizinischer Geräte