26. BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder
Abkürzung: 26. BImSchV
Die Verordnung über elektromagnetische Felder ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, daher die Abkürzung 26. BImSchV. Sie schützt die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und enthält Vorsorgeregeln.
Ausgefertigt wurde sie am 16. Dezember 1996, die geltende Neufassung stammt vom 14. August 2013. Wirkungen auf elektronische Implantate wie Herzschrittmacher berücksichtigt sie ausdrücklich nicht; dafür verweist das Funkrecht auf eigene Normen.
Für welche Anlagen sie gilt
Die Verordnung kennt drei Anlagenarten. Alle sind ortsfest; Handys, WLAN-Router und Haushaltsgeräte fallen nicht darunter.
| Anlagenart | Frequenz | Schwelle | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Hochfrequenzanlage | 9 kHz bis 300 GHz | ab 10 Watt EIRP, auch als Summe am Standort; unter 100 mW nie | Mobilfunkbasisstation, Rundfunksender, Radar |
| Niederfrequenzanlage | 1 Hz bis 9 kHz | Nennspannung ab 1000 V | Hochspannungsleitung, Umspannwerk, Trafostation, Bahnstrom |
| Gleichstromanlage | 0 Hz | Nennspannung ab 2000 V | HGÜ-Leitung |
Die 10-Watt-Schwelle für Funkanlagen ist dieselbe wie bei der Standortbescheinigung, die EIRP ist die äquivalente isotrope Strahlungsleistung.
Grenzwerte für Mobilfunk und andere Hochfrequenzanlagen
Die Hochfrequenz-Grenzwerte (Anhang 1b) gelten als Effektivwerte, quadratisch gemittelt über jeweils sechs Minuten, bei höchster betrieblicher Auslastung und an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können.
| Frequenz f | Elektrische Feldstärke | Magnetische Feldstärke |
|---|---|---|
| 0,1 bis 1 MHz | 87 V/m | 0,73/f A/m |
| 1 bis 10 MHz | 87/√f V/m | 0,73/f A/m |
| 10 bis 400 MHz | 28 V/m | 0,073 A/m |
| 400 bis 2000 MHz | 1,375 · √f V/m | 0,0037 · √f A/m |
| 2000 MHz bis 300 GHz | 61 V/m | 0,16 A/m |
f in MHz. Zwischen 400 und 2000 MHz steigt der Grenzwert also mit der Frequenz, darüber ist er konstant. Für die Mobilfunkbänder ergibt das:
| Band | Elektrische Feldstärke | Leistungsflussdichte |
|---|---|---|
| 700 MHz (Downlink 758 bis 788 MHz) | 37,9 bis 38,6 V/m | 3,8 bis 4,0 W/m² |
| 800 MHz | 38,9 V/m | 4,0 W/m² |
| 900 MHz | 41,3 V/m | 4,5 W/m² |
| 1800 MHz | 58,3 V/m | 9,0 W/m² |
| ab 2000 MHz (2 GHz, 2,6 GHz, 3,6 GHz) | 61 V/m | 9,9 W/m² |
Die Leistungsflussdichte folgt im Fernfeld aus S = E² / 377 Ω. Für gepulste Signale gilt zusätzlich eine Grenze für Spitzenwerte: oberhalb von 10 MHz das 32-Fache der Werte aus der Tabelle (Anhang 3).
Maßgeblich ist immer die Summe aller Felder am Ort. Andere Hoch- und Niederfrequenzanlagen gehen als Vorbelastung in die Rechnung ein (Anhang 2).
Grenzwerte für Stromleitungen und Bahnstrom
Für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen gelten die Werte aus Anhang 1a.
| Anlage | Elektrische Feldstärke | Magnetische Flussdichte |
|---|---|---|
| Stromnetz, 50 Hz | 5 kV/m | 100 µT |
| Bahnstrom, 16,7 Hz | 5 kV/m | 300 µT |
| Gleichstrom | – | 500 µT |
Bei 50 Hz nennt die Tabelle im Anhang 200 µT; § 3 halbiert diesen Wert für die magnetische Flussdichte auf 100 µT. Für Altanlagen vor dem 22. August 2013 sind kurzzeitige oder kleinräumige Überschreitungen um bis zu 100 Prozent unter Bedingungen zulässig.
Vorsorge und Minimierungsgebot
Über die Grenzwerte hinaus verlangt die Verordnung Vorsorge, und zwar fast nur im Niederfrequenzbereich:
- Minimierung. Neue und wesentlich geänderte Nieder- und Gleichstromanlagen müssen ihre Felder nach dem Stand der Technik minimieren. Die Einzelheiten stehen in einer Verwaltungsvorschrift.
- Empfindliche Orte. Wird eine Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten oder Spielplätzen wesentlich geändert, müssen dort auch die Maximalwerte unter dem Grenzwert bleiben.
- Keine Überspannung. Neue 50-Hz-Leitungen ab 220 kV dürfen keine Gebäude überspannen, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
- Kommunen. Bei der Standortwahl für Hochfrequenzanlagen sind die Gemeinden zu hören.
Ein Minimierungsgebot für Funkanlagen gibt es nicht: Wer die Grenzwerte einhält, muss die Felder nicht weiter senken.
Wie die Einhaltung nachgewiesen wird
Die Verordnung sagt, welche Werte gelten. Wie man ihre Einhaltung nachweist, ist je nach Anlage anders geregelt:
- Funkanlagen: über die BEMFV. Die Bundesnetzagentur berechnet den Sicherheitsabstand und stellt eine Standortbescheinigung aus. Die Umweltbehörden der Länder können diese Daten bei der Bundesnetzagentur abrufen. Öffentlich stehen sie in der EMF-Karte, siehe den Guide Standortbescheinigung für Mobilfunkantennen in der EMF-Karte.
- Stromleitungen ab 110 kV und Gleichstromanlagen: Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung, wenn die Anlage durch bebautes Gebiet führt und keine andere Genehmigung den Immissionsschutz prüft.
Messen und Rechnen müssen dem Stand der Technik entsprechen; die Verordnung nennt dafür die DIN EN 50413. Eine Messung entfällt, wenn sich die Einhaltung rechnerisch zeigen lässt.
Abgrenzung
BEMFV. Das Nachweisverfahren für Funkanlagen. Sie verweist für die Werte auf die 26. BImSchV und setzt keine eigenen, außer zusätzlichen Werten zum Schutz von Implantatträgern.
Endgeräte. Handys und Tablets regelt das Produktrecht über die Spezifische Absorptionsrate, nicht diese Verordnung.
Arbeitsschutz. Für Beschäftigte an Anlagen gilt die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) mit eigenen Werten.
1. BImSchV. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Wer nach „§ 26 1. BImSchV“ sucht, meint meist deren Übergangsregeln für Kaminöfen, nicht elektromagnetische Felder.
Normen
- 26. BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder, Neufassung vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3266)
- DIN EN 50413 – Grundnorm zu Mess- und Berechnungsverfahren der Exposition von Personen in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern