Kontrollierbarer Bereich (Funkanlage)
Der kontrollierbare Bereich ist ein Begriff aus der BEMFV. Er entscheidet darüber, ob eine Funkanlage in Betrieb gehen darf: Die Bundesnetzagentur erteilt die Standortbescheinigung nur, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand vollständig darin liegt.
Damit genehmigt das Verfahren nicht eine bestimmte Feldstärke, sondern einen Zustand: Wo die Grenzwerte überschritten sein können, kommt kein Unbeteiligter hin.
Zwei Wege zum kontrollierbaren Bereich
§ 2 Nr. 7 BEMFV nennt zwei Möglichkeiten:
- Rechtlich kontrolliert: Der Betreiber kann bestimmen, wer sich dort aufhält oder Zutritt hat, etwa auf einer abgeschlossenen Dachfläche oder in einem umzäunten Mastgelände.
- Tatsächlich unzugänglich: Der Zutritt ist durch die Verhältnisse ausgeschlossen, etwa der Luftraum vor einer Antenne in 30 m Höhe, in den niemand gelangen kann.
Beide Fälle zählen gleich. Bei Mobilfunkmasten liegt der Sicherheitsabstand meist im freien Luftraum, bei Dachstandorten teilweise auf der Dachfläche. Wie Höhen und Abstände eines echten Standorts zusammenpassen, zeigt der Guide Standortbescheinigung für Mobilfunkantennen in der EMF-Karte.
Beispiele
| Ort | Kontrollierbar? | Warum |
|---|---|---|
| Luftraum vor einer Antenne an der Mastspitze | ja | tatsächlich unzugänglich |
| abgeschlossene Dachfläche, Zugang nur für Techniker | ja | Betreiber bestimmt den Zutritt |
| umzäuntes Gelände am Fuß eines Sendemasts | ja | Betreiber bestimmt den Zutritt |
| begehbare Dachterrasse, Balkon | nein | Bewohner haben freien Zutritt |
| Fenster eines Nachbarhauses auf Höhe der Antenne | nein | Räume zum dauerhaften Aufenthalt |
| öffentlicher Gehweg | nein | allgemein zugänglich |
Warum sich der Bereich ändern kann
Der kontrollierbare Bereich hängt nicht nur von der Anlage ab, sondern von der Umgebung. Wird eine Dachfläche zur Terrasse umgebaut oder ein Nachbarhaus aufgestockt, kann ein bislang unzugänglicher Raum zugänglich werden. Liegt der Sicherheitsabstand dann nicht mehr vollständig im kontrollierbaren Bereich, erlischt die Standortbescheinigung. Der Betreiber muss die Anlage ändern, etwa Leistung, Neigung oder Montagehöhe, und eine neue Bescheinigung beantragen.
Pflichten des Betreibers
Der Betreiber muss sicherstellen, dass sich während des Sendebetriebs keine Unbefugten im Sicherheitsabstand aufhalten. Übliche Mittel sind verschlossene Zugänge, Absperrungen und Hinweisschilder. Für Personal, das an der Anlage arbeitet, gilt das Arbeitsschutzrecht.
Betreibt jemand eine Anlage, während sich unzulässig Personen innerhalb des Sicherheitsabstands aufhalten, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach der BEMFV.
Amateurfunk
Funkamateure zeigen ihre Anlagen ab 10 Watt EIRP selbst an, statt eine Bescheinigung zu beantragen. Auch hier muss der Sicherheitsabstand im kontrollierbaren Bereich liegen. Für Träger von Herzschrittmachern und anderen aktiven Implantaten kennt die BEMFV zusätzlich einen Ergänzungsbereich, in dem sich diese Personen während des Sendebetriebs nicht aufhalten dürfen.
Abgrenzung
Kontrollbereich im Strahlenschutz. Das Strahlenschutzrecht kennt einen Kontrollbereich für ionisierende Strahlung, etwa in Röntgenabteilungen und kerntechnischen Anlagen. Ähnlicher Name, anderes Recht, andere Strahlung.
Sicherheitsabstand. Der Abstand ist die Strecke, ab der die Grenzwerte eingehalten sind. Der kontrollierbare Bereich ist der Raum, in dem diese Strecke liegen muss.
Normen
- BEMFV – Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder, § 2 Nr. 7