Ausbaudefizit
Ein Gebiet mit Ausbaudefizit ist ein Bereich, für den im Vorausschauzeitraum weder Netzausbau noch nennenswerte Modernisierung angekündigt ist. Die Ausweisung erfolgt nach § 84 TKG.
Definition
Der Begriff stammt aus dem Telekommunikationsgesetz und beschreibt ein Gebiet, in dem sich absehbar nichts tut. Er ist kein allgemeiner Ausdruck für schlechte Versorgung, sondern eine förmliche Feststellung durch eine Behörde.
Nach § 84 Abs. 1 TKG kann die zentrale Informationsstelle des Bundes solche Gebiete ausweisen, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind. Während des Zeitraums, den die Planungsangaben der Netzbetreiber abdecken,
- baut kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität aus oder plant es, und
- ist auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des vorhandenen Netzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant.
Beides muss gelten. Ein Gebiet, in dem zwar kein Glasfaserausbau geplant ist, aber ein bestehendes Netz modernisiert werden soll, fällt nicht darunter.
Die zentrale Informationsstelle ist bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Sie veröffentlicht, welche Gebiete sie ausgewiesen hat.
Woher die Angaben kommen
Grundlage sind zwei Erhebungen, die in den unmittelbar vorangehenden Paragraphen geregelt sind.
Nach § 80 TKG erhebt die zentrale Informationsstelle mindestens einmal im Jahr, wo welche Netze tatsächlich verfügbar sind. Das ist der Ist-Zustand.
Nach § 81 TKG werden die Planungen der Netzbetreiber für einen festgelegten Zeitraum erfasst. Das ist die Vorausschau.
Ein Ausbaudefizit ergibt sich aus dem Abgleich beider: Wo die Versorgung schwach ist und niemand angekündigt hat, daran etwas zu ändern. Die Aussage ist damit nur so gut wie die gemeldeten Planungen. Ein Unternehmen, das seine Absichten nicht meldet, erscheint in der Vorausschau nicht.
Die Angaben werden im Gigabit-Grundbuch zusammengeführt, dem Informationsportal der zentralen Informationsstelle.
Wozu die Ausweisung dient
Das Gesetz nennt ausdrücklich Planungs- und Förderzwecke. Die Ausweisung bewirkt für sich genommen keinen Ausbau. Sie stellt fest, dass der Markt in einem Gebiet von allein nicht tätig wird, und liefert damit eine Grundlage für die Frage, ob und wo öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Interessenbekundung. Nach § 84 Abs. 2 TKG kann die zentrale Informationsstelle Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, ihre Absicht zu bekunden, in einem ausgewiesenen Gebiet doch ein Netz mit sehr hoher Kapazität auszubauen. Das ist eine Gelegenheit für den Markt, eine Förderung überflüssig zu machen, bevor sie vergeben wird.
Die eigentliche Förderentscheidung richtet sich nach eigenen Regeln, in Deutschland nach den Förderrichtlinien des Bundes und der Länder. Die Ausweisung nach § 84 TKG ist dafür eine Informationsgrundlage, keine Voraussetzung im Einzelfall.
Netz mit sehr hoher Kapazität
Der Maßstab ist nicht eine bestimmte Datenrate, sondern ein Netzbegriff aus dem TKG. Gemeint sind Netze, die bis zum Gebäude oder in die Wohnung aus Glasfaser bestehen, sowie Netze mit gleichwertiger Leistungsfähigkeit.
Daraus folgt: Ein Gebiet, in dem nur ein Ausbau von VDSL mit Vectoring geplant ist, kann trotzdem als Gebiet mit Ausbaudefizit gelten, sofern diese Modernisierung nicht als bedeutsam im Sinne der zweiten Bedingung eingestuft wird.
Europäischer Hintergrund
Die Vorschrift setzt Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um, des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten zu geografischen Erhebungen über den Netzausbau und erlaubt die Ausweisung von Gebieten, in denen absehbar kein Ausbau stattfindet.
Änderung in Vorbereitung
Ein Entwurf zur Änderung des TKG aus dem Jahr 2026 sieht eine Erweiterung vor. Danach soll die Interessenbekundung in einen eigenen Absatz rücken, und nach einer ersten Bekundung sollen weitere Unternehmen aufgefordert werden können, ihre etwaigen Absichten ebenfalls zu bekunden.
Stand dieses Artikels ist die geltende Fassung des § 84 TKG. Die Änderung ist noch nicht in Kraft.
Abgrenzung
Weiße und graue Flecken sind Begriffe aus dem Beihilferecht und den Förderrichtlinien. Sie beschreiben die vorhandene Versorgung zu einem Stichtag. Das Ausbaudefizit schaut dagegen nach vorn und berücksichtigt die angekündigten Planungen.
Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 TKG sichert eine Mindestversorgung für den einzelnen Haushalt. Es ist ein individueller Anspruch, das Ausbaudefizit eine Feststellung über ein Gebiet.
Der Breitbandatlas zeigt die tatsächliche Verfügbarkeit. Er ist Teil der Datengrundlage, aus der ein Ausbaudefizit abgeleitet wird, sagt aber für sich nichts über geplanten Ausbau.
Daten, Bandbreiten, Speedtest-Ergebnisse und Karten zum Breitbandausbau in Bayern für ausgewählte Gemeinden.
Quellen
- § 84 Telekommunikationsgesetz: Gebiete mit Ausbaudefizit
- § 80 TKG: Informationen über Breitbandausbau
- § 81 TKG: Informationen über künftigen Netzausbau
- Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Artikel 22
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13171 vom 02.10.2024: Gesetzentwurf zur Änderung des TKG mit der Verankerung des Gigabit-Grundbuchs
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG, Zuleitungsexemplar Juni 2026